Software-Lizenz für Dybuster Lehrgang Neue Wege im Rechtschreibunterricht

Allgemein

Diese Software-Lizenz regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Lizenznehmer oder der Lizenznehmerin (allgemein Lizenznehmer) und der Dybuster AG (Lizenzgeber). Mit dem Akzeptieren dieser Software-Lizenz erhält der Lizenznehmer das unübertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieser Lizenz zu nutzen. Durch die Installation der Software bestätigt der Lizenznehmer, dass er die Bestimmungen dieser Software-Lizenz akzeptiert. Ohne das Akzeptieren dieser Software-Lizenz ist die Verwendung der Software in jeglicher Form untersagt.

Bestimmungen

1. Software und Dokumentation. „Software“ bezeichnet die Computerprogramme, welche unter dieser Lizenz vergeben werden, sowie die damit verbundene Dokumentation. Als „Dokumentation“ wird das Benutzerhandbuch und weitere Dokumentationen (sowohl gedruckt wie auch digital) bezeichnet, welche dem Lizenznehmer zusammen mit der Software zur Verfügung gestellt werden.

2. Lizenz zur Nutzung mit 1 USB-Stick. Der Lizenznehmer erwirbt mit der Lizenz zur Nutzung mit 1 USB-Stick das zeitlich unbegrenzte Recht, die lizenzierte Software mit einem einzigen Dybuster USB-Stick zu nutzen. Die Lizenznehmerin oder der Lizenznehmer darf zu Sicherungszwecken eine einzige Kopie der Software herstellen. Die Dokumentation zur Software darf nicht kopiert werden.

3. Lizenz zur Nutzung mit mehreren USB-Sticks. Die Lizenznehmerin oder der Lizenznehmer erwirbt mit der Lizenz zur Nutzung mit mehreren USB-Sticks das zeitlich unbegrenzte Recht, die Software mit so vielen Dybuster USB-Sticks einzusetzen, wie er oder sie die Lizenz dafür erworben hat. Dabei darf er die Software allen Nutzern dieser Dybuster USB-Sticks zur Verfügung stellen. Der Nutzer oder die Nutzerin ist an die vorliegenden Lizenzbestimmungen gebunden. Die Dokumentation zur Software darf nur für die Nutzer unter einer Lizenz zur Nutzung mit mehreren USB-Sticks kopiert werden.

4. Weitergabe. Die Weitergabe der Software und von Kopien der Software an andere Drittpersonen oder Institutionen, welche nicht in einer Lizenz zur Nutzung mit mehreren USB-Sticks enthalten sind, ist untersagt. Ebenso ist die Weitergabe von einzelnen Teilen der Software sowie von Kopien von Teilen davon untersagt.

5. Original-Dybuster-USB-Stick. Die Verwendung der Software ohne einen Original-Dybuster-USB- Stick ist untersagt

6. Kein Support. Dem Lizenznehmer entsteht aus dieser Software-Lizenz kein Recht auf Support, Unterhalt oder neue Versionen der Software. Der Lizenznehmer kann den Lizenzgeber kontaktieren, um die Verfügbarkeit von Support, Unterhalt und neuen Versionen sowie deren Kosten und Bedingungen abzuklären.

7. Eigentum und Urheberrecht. Die Software (einschließlich Kopien der Software) bleibt Eigentum des Lizenzgebers. Die Software unterliegt dem Urheberrecht. Die Wortauswahl ist geistiges Eigentum des th-verlages. Ohne Einwilligung des Lizenzgebers und des geistigen Eigentümmers sind Änderungen an der Software nicht erlaubt. Insbesondere die Rekonstruktion des Quellcodes, von Teilen des Quellcodes sowie die Nutzung der Aufnahmen ausserhalb der Software ist untersagt.

8. Gewährleistung und Haftung. Der Lizenzgeber ersetzt fehlerhafte Datenträger während 30 Tagen ab Lieferung; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere nehmen Lizenznehmende zur Kenntnis, dass die Benutzung der Datenträger und der darauf gespeicherten Software ausdrücklich und ausschliesslich auf ihr Risiko erfolgt. Der Lizenzgeber schliesst jede Haftung für allfällige Schäden und Folgeschäden irgendwelcher Art durch diesen Gebrauch ausdrücklich aus. Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer die Wirksamkeit der Software nicht gewährleisten.

9. Verletzung der Lizenzbestimmungen und Gerichtsstand. Jede unrechtmässige Benutzung der Software berechtigt den Lizenzgeber zum entschädigungslosen Entzug der Lizenz; rechtliche Schritte bleiben vorbehalten. Für Streitigkeiten, die sich aus diesen Lizenzbestimmungen ergeben, gilt der Gerichtsstand Zürich. Auf den Software-Lizenz-Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar.

Zürich, 9. Juli 2010