Software-Lizenz für Dybuster Premium

Allgemein

Diese Software-Lizenz regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Lizenznehmer oder der Lizenznehmerin (allgemein Lizenznehmer) und der Dybuster AG (Lizenzgeber). Mit dem Akzeptieren dieser Software-Lizenz erhält der Lizenznehmer das unübertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieser Lizenz zu nutzen. Durch die Installation der Software bestätigt der Lizenznehmer, dass er die Bestimmungen dieser Software-Lizenz akzeptiert. Ohne das Akzeptieren dieser Software-Lizenz ist die Verwendung der Software in jeglicher Form untersagt.

Bestimmungen

1. Software und Dokumentation. „Software“ bezeichnet die Computerprogramme, welche unter dieser Lizenz vergeben werden, sowie die damit verbundene Dokumentation. Als „Dokumentation“ wird das Benutzerhandbuch und weitere Dokumentationen (sowohl gedruckt wie auch digital) bezeichnet, welche dem Lizenznehmer zusammen mit der Software zur Verfügung gestellt werden.

2. Einzellizenz. Der Lizenznehmer erwirbt mit der Einzellizenz das zeitlich unbegrenzte Recht, die lizenzierte Software auf einem einzigen Computer zu nutzen. Die Lizenznehmerin oder der Lizenznehmer darf zu Sicherungszwecken eine einzige Kopie der Software herstellen. Die Dokumentation zur Software darf nicht kopiert werden.

3. Mehrfachlizenz. Die Lizenznehmerin oder der Lizenznehmer erwirbt mit der Mehrfachlizenz das zeitlich unbegrenzte Recht, die Software so vielen Nutzerinnen und Nutzern (z.B. Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften eines Jahrgangs), die der Anzahl gelöster Nutzungsrechte entsprechen, zur zeitlich uneingeschränkten Nutzung – sowohl in der Schule als auch zu Hause – zu erlauben. Der Nutzer oder die Nutzerin ist an die vorliegenden Lizenzbestimmungen gebunden. Die Dokumentation zur Software darf nur für die Nutzer unter einer Mehrfachlizenz kopiert werden.

4. Weitergabe. Die Weitergabe der Software und von Kopien der Software an andere Drittpersonen oder Institutionen, welche nicht in einer Mehrfachlizenz erhalten sind, ist untersagt. Ebenso ist die Weitergabe von einzelnen Teilen der Software sowie von Kopien von Teilen davon an andere Personen oder Institutionen, welche nicht in einer Mehrfachlizenz erhalten sind, untersagt.

5. Original-Dybuster-USB-Stick. Die Verwendung der Software ohne einen Original-Dybuster-USB- Stick ist untersagt

6. Kein Support. Dem Lizenznehmer entsteht aus dieser Software-Lizenz kein Recht auf Support, Unterhalt oder neue Versionen der Software. Der Lizenznehmer kann den Lizenzgeber kontaktieren, um die Verfügbarkeit von Support, Unterhalt und neuen Versionen sowie deren Kosten und Bedingungen abzuklären.

7. Eigentum und Urheberrecht. Die Software (einschließlich Kopien der Software) bleibt Eigentum des Lizenzgebers. Die Software unterliegt dem Urheberrecht. Sie ist geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Ohne Einwilligung des Lizenzgebers sind Änderungen an der Software nicht erlaubt. Insbesondere die Rekonstruktion des Quellcodes oder von Teilen des Quellcodes ist untersagt.

8. Gewährleistung und Haftung. Der Lizenzgeber ersetzt fehlerhafte Datenträger während 30 Tagen ab Lieferung; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere nehmen Lizenznehmende zur Kenntnis, dass die Benutzung der Datenträger und der darauf gespeicherten Software ausdrücklich und ausschliesslich auf ihr Risiko erfolgt. Der Lizenzgeber schliesst jede Haftung für allfällige Schäden und Folgeschäden irgendwelcher Art durch diesen Gebrauch ausdrücklich aus. Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer die Wirksamkeit der Software nicht gewährleisten.

9. Andere Lizenzen. Ausgenommen von dieser Lizenz sind die unter der GNU GPL und LGPL benutzten Wörterbücher, für welche die Bedingungen der GNU GPL bzw. LGPL gelten.

10. Verletzung der Lizenzbestimmungen und Gerichtsstand. Jede unrechtmässige Benutzung der Software berechtigt den Lizenzgeber zum entschädigungslosen Entzug der Lizenz; rechtliche Schritte bleiben vorbehalten. Für Streitigkeiten, die sich aus diesen Lizenzbestimmungen ergeben, gilt der Gerichtsstand Zürich. Auf den Software-Lizenz-Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar.